SATZUNG
Gesellschaft Master of Science Kieferorthopädie e.V.
( GMSCKFO e.V. )
§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 - Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
§ 3 - Maßnahmen zur Erfüllung des Zwecks
§ 4 - Mitgliedschaft
§ 5 - Ende der Mitgliedschaft
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 - Organe der GMSC-KFO
§ 8 - Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung
§ 9 - Ordentliche Mitgliederversammlung
§ 10 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 11 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 12 - Zuständigkeit der Aufgaben des Vorstandes
§ 13 - Vorstand
§ 14 - Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
§ 15 – Mitgliedsbeitrag
§ 16 – Rechnungsjahr
§ 17 – Kassenprüfer
§ 18 - Auflösung der GMSC-KFO
§ 19 - Eintragung
§ 20- Salvatorische Klausel
§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 - Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss der Zahnärzte mit der Zusatzqualifikation „Master of Science Kieferorthopädie, zur Wahrung, Förderung und Vertretung der wissenschaftlichen, berufspolitischen, wirtschaftlichen und sonstigen gemeinsamen Interessen. Die Gesellschaft (im Folgenden abgekürzt GMSc-KFO) dient den folgenden Zwecken:
Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
Der Verein hat ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
Außerordentliche, und fördernde Mitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht.
1. Ordentliches Mitglied
Können im In-und Ausland wohnende bzw. praktizierende Zahnärzte mit Master of Science Abschluss; oder Zahnärzte die Studentinnen/Studenten der Master of Science Kieferorthopädie sind werden.
Über die Aufnahme oder Ablehnung eines Ordentlichen Mitglieds entscheidet der Vorstand.
Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Ihm ist die fachspezifische staatliche Berufsausübungserlaubnis bzw. die Bescheinigung des Weiterbildungsstandes beizufügen.
2. Zu Ehrenmitgliedern (Ehrenvorsitzender) können Personen des In- und Auslandes, die bei der Förderung der Master of Science Kieferorthopädie besonders wertvolle Dienste geleistet haben, auf Beschluss des Vorstandes durch den Vorsitzenden ernannt werden .Ehrenmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.
Vorschläge hierzu können von jedem ordentlichen Mitglied dem Vorstand unterbreitet werden. Die Entscheidung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt im Vorstand mit 3/4 Mehrheit.
3. Außerordentliches Mitglied
kann jede/r Zahnärztin /Zahnarzt oder einer deutschen/ ausländische Universität eingeschriebene Studentin/Student der Zahnheilkunde werden, die an den Zielen der Master of Science Kieferorthopädie interessiert ist.
Außerordentliches Mitglied kann jedes Organ der Gesundheitspflege, jede ärztliche oder zahnärztliche Berufsvertretungen, jede Körperschaft des öffentlichen Rechts werden, die an den Zielen der Master of Science interessiert ist.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag von Außenordentlichen Mitglieder nach freiem Ermessen mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung und wird dem Antragsteller schriftlich bekannt gegeben.
4. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die entweder die Vereinsarbeit aktiv oder durch finanzielle Zuwendung unterstützt.
§ 5 - Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod,
2. Austritt Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Für das laufende Kalenderjahr bleibt die Beitragspflicht bestehen.Der auf einen wichtigen Grund gestützte Austritt ist sofort wirksam.
3.Streichung von der Mitgliederliste. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge (Umlagen oder Ordnungsgelder) unterlässt. Die erste Mahnung ist erst einen Monat nach Fälligkeit zulässig. Die zweite Mahnung ist drei Monate später mittels „Einschreiben mit Rückschein“ zu übermitteln. Sie muss den Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Diese darf erst beschlossen werden, wenn nach dem Ablauf weiterer zwei Monate ab Zugang der zweiten Mahnung die Schuld nicht restlos getilgt wird. Die Streichung ist dem Betroffenen mitzuteilen.
4. Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, insbesondere gegen die in der Satzung festgelegten Ziele. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss.
5 Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied seine Berufsausübungserlaubnis verliert. Bei sämtlichen Mitgliedern durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 - Organe der GMSC-KFO
Organe der GMSC-KFO sind:
§ 8 - Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
§ 9 - Ordentliche Mitgliederversammlung
§ 10 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 11 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:
§ 12 - Zuständigkeit der Aufgaben des Vorstandes
§ 13 – Vorstand
§ 14 - Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
§ 16 – Rechnungsjahr
§ 17 – Kassenprüfer
§ 18 - Auflösung der GMSC-KFO
§ 19 – Eintragung
Die erste Satzung der GMSC-KFO ist durch die Gründungsversammlung am 25.03.2017 in Köln Radisson Blue Hotel (Messe Kreisel 3 50679 Köln)beschlossen und anschließend in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Fürth eingetragen worden.
§ 20- Salvatorische Klausel
Soweit die eine oder andere Bestimmung dieser Satzung zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts bedarf, ist im Falle der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer solchen Bestimmung die Satzung im übrigen als ganzes wie auch wegen ihrer übrigen einzelnen Bestimmungen davon nicht betroffen.
Frankfurt am Main, den 29.09.2018
Gesellschaft Master of Science Kieferorthopädie e.V.
( GMSCKFO e.V. )
§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 - Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
§ 3 - Maßnahmen zur Erfüllung des Zwecks
§ 4 - Mitgliedschaft
§ 5 - Ende der Mitgliedschaft
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 - Organe der GMSC-KFO
§ 8 - Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung
§ 9 - Ordentliche Mitgliederversammlung
§ 10 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 11 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 12 - Zuständigkeit der Aufgaben des Vorstandes
§ 13 - Vorstand
§ 14 - Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
§ 15 – Mitgliedsbeitrag
§ 16 – Rechnungsjahr
§ 17 – Kassenprüfer
§ 18 - Auflösung der GMSC-KFO
§ 19 - Eintragung
§ 20- Salvatorische Klausel
§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Gesellschaft Master of Science Kieferorthopädie e.V.“
- Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Zirndorf bei Nürnberg
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss der Zahnärzte mit der Zusatzqualifikation „Master of Science Kieferorthopädie, zur Wahrung, Förderung und Vertretung der wissenschaftlichen, berufspolitischen, wirtschaftlichen und sonstigen gemeinsamen Interessen. Die Gesellschaft (im Folgenden abgekürzt GMSc-KFO) dient den folgenden Zwecken:
- Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen
- Fachübergreifende Vernetzung aller Fachdisziplinen der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
- Steigerung der Behandlungsqualität bei kieferorthopädischen und zahnmedizinischen Behandlungen .
- Förderung der Fort-, Aus- und Weiterbildung der Zahnärzte der Gesellschaft.
- Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen, Arbeitsgemeinschaften, Gesellschaften und Organen der Gesundheitspflege es In- und Auslandes, die ähnliche Ziele verfolgen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos und unpolitisch tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
- Durchführung von mindestens einer jährlich stattfindenden Tagung.
- Organisation und Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.
- Bildung von Arbeitsgemeinschaften für spezielle Teilgebiete.
- Anregung und Unterstützung bei wissenschaftlichen Arbeiten,
- Wissensvermittlung durch elektronische Medien, Printmedien, Vorträge und sonstiges.
- Beitritt zu Vereinigungen, die die Zwecke der GMSC-KFO fördern und einem Wissensaustausch dienlich sind.
Der Verein hat ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
Außerordentliche, und fördernde Mitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht.
1. Ordentliches Mitglied
Können im In-und Ausland wohnende bzw. praktizierende Zahnärzte mit Master of Science Abschluss; oder Zahnärzte die Studentinnen/Studenten der Master of Science Kieferorthopädie sind werden.
Über die Aufnahme oder Ablehnung eines Ordentlichen Mitglieds entscheidet der Vorstand.
Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Ihm ist die fachspezifische staatliche Berufsausübungserlaubnis bzw. die Bescheinigung des Weiterbildungsstandes beizufügen.
2. Zu Ehrenmitgliedern (Ehrenvorsitzender) können Personen des In- und Auslandes, die bei der Förderung der Master of Science Kieferorthopädie besonders wertvolle Dienste geleistet haben, auf Beschluss des Vorstandes durch den Vorsitzenden ernannt werden .Ehrenmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.
Vorschläge hierzu können von jedem ordentlichen Mitglied dem Vorstand unterbreitet werden. Die Entscheidung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt im Vorstand mit 3/4 Mehrheit.
3. Außerordentliches Mitglied
kann jede/r Zahnärztin /Zahnarzt oder einer deutschen/ ausländische Universität eingeschriebene Studentin/Student der Zahnheilkunde werden, die an den Zielen der Master of Science Kieferorthopädie interessiert ist.
Außerordentliches Mitglied kann jedes Organ der Gesundheitspflege, jede ärztliche oder zahnärztliche Berufsvertretungen, jede Körperschaft des öffentlichen Rechts werden, die an den Zielen der Master of Science interessiert ist.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag von Außenordentlichen Mitglieder nach freiem Ermessen mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung und wird dem Antragsteller schriftlich bekannt gegeben.
4. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die entweder die Vereinsarbeit aktiv oder durch finanzielle Zuwendung unterstützt.
§ 5 - Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod,
2. Austritt Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Für das laufende Kalenderjahr bleibt die Beitragspflicht bestehen.Der auf einen wichtigen Grund gestützte Austritt ist sofort wirksam.
3.Streichung von der Mitgliederliste. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge (Umlagen oder Ordnungsgelder) unterlässt. Die erste Mahnung ist erst einen Monat nach Fälligkeit zulässig. Die zweite Mahnung ist drei Monate später mittels „Einschreiben mit Rückschein“ zu übermitteln. Sie muss den Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Diese darf erst beschlossen werden, wenn nach dem Ablauf weiterer zwei Monate ab Zugang der zweiten Mahnung die Schuld nicht restlos getilgt wird. Die Streichung ist dem Betroffenen mitzuteilen.
4. Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, insbesondere gegen die in der Satzung festgelegten Ziele. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss.
5 Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied seine Berufsausübungserlaubnis verliert. Bei sämtlichen Mitgliedern durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe dieser Satzung in den Organen mitzuwirken. Jedes Mitglied kann die Unterstützung des Vereines, soweit dies in deren satzungsgemäßen Aufgabenbereich fällt, in Anspruch nehmen.
- Die Mitglieder haben den Verein bei der Durchführung der ihm satzungsgemäß obliegenden Aufgaben zu unterstützen, ihm die hierfür erforderlichen Aufklärungen und Nachrichten zu geben, die Satzung, Richtlinien und Beschlüsse des Vereines einzuhalten und die Beiträge ordnungsgemäß und termingerecht zu leisten.
- Die Mitglieder sind berechtigt, das Logo des Vereins (Unternehmenskennzeichen) mit dem darunter stehenden Zusatz „Mitglied der GMSC-KFO“ im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit zu nutzen .Dabei haben sie den Zweck und die Aufgaben des Vereines zu beachten. Für den Fall, dass ein Mitglied durch die Nutzung des Logos den Zweck oder die Aufgabe des Vereins oder dessen Ruf gefährdet, kann der Vorstand die weitere Nutzung des Logos untersagen oder bei grobem Verstoß das Mitglied aus der Mitgliederliste streichen. Nichtmitglieder sind nur mit Genehmigung des Vorstandes zur Nutzung des Logos des Vereines befugt. Diese Nutzung wird auf Antrag eines Nichtmitgliedes genehmigt, wenn die Verwendung im Interesse des Vereines liegt.
- Die schriftliche Kommunikation innerhalb des Vereins erfolgt hauptsächlich auf elektronischem Weg. Informationen an die Mitglieder werden per E-Mail versandt.
§ 7 - Organe der GMSC-KFO
Organe der GMSC-KFO sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 8 - Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechenschaftsberichtes der Kassenprüfer.
- Erteilung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das folgende Geschäftsjahr
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins
- Für die Entscheidung von Dringlichkeitsanträgen
- Endgültige Entscheidung über die Vereinsmitgliedschaft auf Antrag des Antragstellers nach Ablehnung des Aufnahmeantrages oder nach Ausschluss durch den Vorstand
- Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge und ggf. der Umlagen, Höhe der Kostensätze für Aufwandsentschädigungen und Reisekosten.
§ 9 - Ordentliche Mitgliederversammlung
- Jährlich hat mindestens eine Ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird in der Regel im Rahmen des Jahreskongresses abgehalten
- Einberufungsorgan ist der Vorstand. Er setzt die Tagesordnung fest.
- Zur Ordentlichen Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen, wobei es zur Einhaltung der Frist ausreicht, dass die Einladung vor dieser Frist abgesandt wird. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Einberufung zur Mitgliederversammlung auch elektronisch per E-Mail erfolgen.
- Jede Ladung muss eine vollständige Tagesordnung enthalten.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Einberufungs-organ eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen., Dem Verlangen muss entsprochen werden, wenn es von der Mehrheit des Vorstandes unterstützt wird.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Vorstand.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss enthalten:
Teilnehmerzahl, die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung sowie eventuelle Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse. Ein Antrag, der eine Änderung der Satzung bzw. eine Änderung des Zwecks des Vereins betrifft, ist wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. - Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Nur anwesende Mitglieder können ihre Stimme abgeben.
§ 10 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
- Die Wahlen zum Vorstand erfolgen in der Regel geheim. Andere Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden durch offene Wahlen getroffen.
- Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht anwesende Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Zwecks eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
- Über Anträge zur Geschäftsordnung muss sofort abgestimmt werden. Vor der Abstimmung kann der Vorsitzende Gegenreden zulassen.
§ 11 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:
- Wenn es der Vorstand beschließt. Dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert, besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zu unterbreiten.
- Wenn die Einberufung von 1/4 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
§ 12 - Zuständigkeit der Aufgaben des Vorstandes
- Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch diese Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen insbesondere:
a. Die Beschlussfassung darüber, ob eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist.
b. Die Vorbereitung und Einberufung einer Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung ,evtl. ihre Ergänzung.
c. Die Erstellung des Jahresberichtes.
d. Die Prüfung des Rechtsbestandes der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Ausführung der Beschlüsse.
e. Die Buchführung, die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
f. Die Organisation der wissenschaftlichen Veranstaltungen und Fortbildungen
g. Die Einrichtung von Referaten, Landesverbänden oder anderer Untergruppierungen.
h. Die Berufung eines wissenschaftlichen Beirates
i. Die Aufnahme, die Streichung sowie der Ausschluss von Mitgliedern. - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende vertreten.
§ 13 – Vorstand
- Diese sind: der 1:erste Vorsitzende; 2:zweite Vorsitzende 3. Fortbildungsbeauftrage 4Vorstand der Finanzen(Schatzmeister) 5: Schriftführer (Marketing)
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Ordentlichen und Ehrenmitgliedern gewählt.
- Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Beendigung der Amtszeit aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied. Dessen Amtsdauer endet zu dem für das ausgeschiedene Mitglied gültigen Termin. Bis zu diesem Wahltermin kann der Vorstand eine andere Person kommissarisch zur Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben bestimmen.
- Mit ¾ Mehrheit kann ein Vorsitzender nach Beendigung seines Vorstandsamtes zum Ehrenmitglied ernannt werden und hat das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat ein Wahlrecht, aber kein Stimmrecht auf den Sitzungen.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben
§ 14 - Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand führt mindestens einmal im Jahr eine Vorstandssitzung durch.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende anwesend sind. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich oder elektronisch zustimmen.
- In den Sitzungen gefasste Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom Vorsitzenden oder von dem leitenden Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und des Leiters, evtl. Entschuldigungen, die Beschlüsse und dabei erzielte Mehrheitsverhältnisse (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenenthaltungen). Schriftliche Zustimmungen zu einem Beschluss sind in der Anlage zum Protokoll zu verwahren.
- Bei der Aufnahme in den Verein werden von den Mitgliedern 280,00 EUR Jahresbeitrag erhoben.
- (Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Beitrag ist jeweils zum 01. Januar jeden Jahres fällig.
- Ehrenmitglieder und Mitglieder im Ruhestand sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
- Studentinnen/ Studenten bezahlen die Hälfte des Jahresbeitrags. Für außerordentliche und fördernde Mitglieder nach § 4 Abs. 9 und Abs. 12 kann die Mitgliederversammlung gesonderte Beiträge festsetzen.
- Der Vorstand kann in besonderen Fällen Gebühren, Beiträge einzelner Mitglieder ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
- Neu aufgenommene beitragspflichtige Mitglieder zahlen bei Aufnahme im ersten Halbjahr des Kalenderjahres den vollen Jahresbeitrag, bei Aufnahme im zweiten Halbjahr den halben Jahresbeitrag.
- Der Beitrag und etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dem Vorstand bleibt es im Einzelfall unbenommen, nachgewiesene Auslagen für die Vereinstätigkeit zu erstatten.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
- Die Zahlungen sind durch Einzugsermächtigungen zu leisten. Sofern eine Einzugsermächtigung nicht möglich ist, sind abweichende Zahlungsarten zuzulassen, wobei der Verein hierfür Verwaltungsgebühren erheben kann, deren Höhe durch Beschluss des Vorstandes festgelegt werden.
§ 16 – Rechnungsjahr
- Alle Einnahmen und Ausgaben der GMSC-KFO müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in einen Haushaltsplan eingesetzt werden, der vom Vorstand erstellt wird.
- Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 17 – Kassenprüfer
- Die GMSCKFO hat ihre Einnahmen und Ausgaben laufend zu buchen und durch den/die gewählten Kassenprüfer einmal jährlich auf Richtigkeit prüfen zu lassen.
§ 18 - Auflösung der GMSC-KFO
- Die Auflösung der GMSCKFO kann nur auf einer Mitgliederversammlung von 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft öffentlichen Rechts, die ausschließlich zahnmedizinischen Forschungszwecken dient. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens sind erst nach Einwilligung des Finanzamtes zu treffen.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 19 – Eintragung
Die erste Satzung der GMSC-KFO ist durch die Gründungsversammlung am 25.03.2017 in Köln Radisson Blue Hotel (Messe Kreisel 3 50679 Köln)beschlossen und anschließend in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Fürth eingetragen worden.
§ 20- Salvatorische Klausel
Soweit die eine oder andere Bestimmung dieser Satzung zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts bedarf, ist im Falle der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer solchen Bestimmung die Satzung im übrigen als ganzes wie auch wegen ihrer übrigen einzelnen Bestimmungen davon nicht betroffen.
Frankfurt am Main, den 29.09.2018